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Bürgerentlastungsgesetz: Wissenswertes für Ihre Steuererklärung

13.02.2012


Seit dem 01. Januar 2010 können Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich besser geltend machen. Dahinter steckt das „Bürgerentlastungsgesetz“.

Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fragen, die sich aus dem geänderten Nachweisverfahren ergeben.

Noch detailliertere Informationen – auch rechtsverbindliche Auskünfte zu steuerlichen Fragen – erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater.

Zu den Informationen des Bundesministeriums der Finanzen gelangen Sie hier.

Warum werden die Daten an das Finanzamt übermittelt, von wem und wann?
• Ab dem 01. Januar 2010 soll die tatsächliche Belastung für die Kranken- und Pflegeversicherung für Ihre Steuererklärung begünstigend berücksichtigt werden. Beitragserstattungen sowie Bonuszahlungen mindern dementsprechend Ihre Belastung.
• Steuerlich berücksichtigungsfähig ist dies grundsätzlich nur, wenn die Daten elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. In Ausnahmefällen (wenn Ihre Daten trotz Einwilligungserklärung zum Beispiel aus technischen Gründen nicht übermittelt werden konnten) können Sie die Bescheinigung auch in Papierform beim Finanzamt einreichen.
• Ab dem Steuerjahr 2010 wird die Höhe der gezahlten und erstatteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unmittelbar an das Finanzamt übermittelt. Dies erledigt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, der Rentenversicherungsträger für Rentner und wir, die BAHN-BKK, für Mitglieder, die ihre Beiträge im Vorjahr direkt an uns gezahlt haben. Ebenso melden wir Beitragserstattungen sowie etwaige Bonuszahlungen. Das sieht der Gesetzgeber so vor.
• Die Daten für ein Steuerjahr werden der Finanzverwaltung jeweils zum 28. Februar des Folgejahres elektronisch übermittelt.

Welche Vorteile haben Sie von dem neuen Meldeverfahren?
• Seit dem 01. Januar 2010 sind grundsätzlich alle selbst getragenen Beiträge zur Krankenversicherung (ohne Krankengeldanspruch) und zur Pflegeversicherung steuerlich abzugsfähig. In aller Regel führt dies zu einer steuerlichen Vergünstigung.
• Der Gesetzgeber bezweckt mit der elektronischen Datenübermittlung durch die Krankenkassen eine Vereinfachung im Nachweisverfahren für den Steuerzahler. Doch selbstverständlich können Sie frei entscheiden, ob Ihre Daten übermittelt werden sollen und ob Sie den damit verbundenen Vorteil nutzen wollen. Eine Ausnahme bilden die Bonuszahlungen. Sprechen Sie uns einfach an – wir beraten Sie gerne.

Meldung der Bonuszahlung?
• Für die elektronische Datenübermittlung der Bonuszahlung durch die Krankenkassen ist weder eine Einwilligung notwendig, noch kann der Datenübermittlung widersprochen werden.

Warum werden Beiträge für einen Krankengeldanspruch nicht berücksichtigt?
• Mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichtes vom 13. Februar 2008 wurde der Gesetzgeber aufgefordert, die volle steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge zur Krankenversicherung (ohne Krankengeldanspruch) und Pflegeversicherung für Mitglieder und Familienangehörige sicher zu stellen. Die Folge: Beiträge, die auf Zeiten mit Krankengeldanspruch entfallen, kürzt das Finanzamt pauschal um 4 % bei der Steuerberechnung.

Gibt es Besonderheiten, was den Zeitraum „Steuerjahr“ betrifft?
• Ja. Hier gilt die so genannte „10-Tage-Regel“ aus dem Steuerrecht für Zahlungen, die in der Zeit vom 21. Dezember bis 10. Januar geleistet werden.

Ein Beispiel: Sie zahlen am 29. Dezember 2011 den Beitrag für den Monat Dezember 2011.
Grundsätzlich wäre diese Zahlung für das Jahr 2011 zu bestätigen. Da sie jedoch innerhalb der Zeit vom 21. bis 31. Dezember 2011 geleistet wurde und der Beitrag für Dezember 2011 am 15. Januar 2012 fällig wird, gehört die Zahlung wirtschaftlich zum Steuerjahr 2012 – und wird deshalb auch erst für das Steuerjahr 2012 gemeldet.

Zahlen Sie die Beiträge für Ihre Tochter oder Ihren Sohn?
• In vielen Fällen zahlen die Eltern Beiträge für Ihre Kinder, die selbst bei der BAHN-BKK Mitglied sind. Die Bescheinigung über die Höhe der gezahlten Beiträge erhält das jeweilige Mitglied. Beim Finanzamt fließen die Meldungen zusammen – dieses entscheidet, ob und bei wem die Beitragszahlung steuerlich geltend gemacht werden kann.

Ein Beispiel: Der bei der BAHN-BKK versicherte Vater bezahlt die Beiträge für die Krankenversicherung der Studenten für seinen unterhaltsberechtigten Sohn. Für Vater und Sohn werden getrennt Meldungen an das Finanzamt abgegeben. Beide erhalten entsprechende schriftliche Finanzamtsbescheinigungen. Das Finanzamt entscheidet, ob gegebenenfalls beim Vater die Zahlung der Beiträge für den Sohn steuerlich berücksichtigt werden kann.